Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

  • „Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
  • „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).
  • „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
  • „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
  • „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: 40 % bis 1 Monat vor Ankunft, 70 % bis 1 Woche vor Ankunft, 90 % in der letzten Woche vor Ankunft.

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht erscheinen, weil unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich machen, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen und allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

  • a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
  • b) Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Höchstbetrag gemäß Bundesgesetz vom 16.11.1921.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Unternehmern auch für grobe Fahrlässigkeit. Beweislast für Verschulden trägt der Vertragspartner.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis € 550,–. Darüber hinaus nur bei Kenntnis oder Verschulden des Beherbergers oder seiner Leute.

11.4 Die Verwahrung von besonders wertvollen Gegenständen kann abgelehnt werden.

11.5 Bei Aufbewahrung gilt Haftungsausschluss, wenn Schaden nicht unverzüglich angezeigt wird. Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Bei Konsumenten wird Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Bei Unternehmern Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden, immaterielle Schäden, entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegebenenfalls gegen Vergütung mitgebracht werden.

13.2 Vertragspartner müssen Tiere beaufsichtigen oder kostenpflichtig Dritte damit beauftragen.

13.3 Tierhalter müssen über entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Nachweis auf Verlangen.

13.4 Tierhalter haften dem Beherberger ungeteilt für Schäden, auch an Dritte.

13.5 Tiere dürfen sich nicht in Salons, Restaurants und Wellnessbereichen aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Kein Anspruch auf Verlängerung, Beherberger kann zustimmen.

14.2 Verlängerung automatisch bei höherer Gewalt, Entgelt angepasst nach üblichen Preisen.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Vertrag endet bei Ablauf der vereinbarten Zeit.

15.2 Vorzeitige Abreise: volles Entgelt abzüglich ersparter Kosten bzw. Einnahmen durch anderweitige Vermietung.

15.3 Durch Tod des Gastes endet Vertrag.

15.4 Bei unbestimmter Zeit: Kündigung bis 10:00 Uhr 3 Tage vor Vertragsende möglich.

15.5 Sofortige Auflösung bei wichtigem Grund möglich (z.B. grobes Fehlverhalten, Krankheit, Nichtzahlung).

15.6 Höhere Gewalt: Vertrag kann jederzeit ohne Frist aufgelöst werden, Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Beherberger sorgt für ärztliche Betreuung auf Wunsch oder bei Gefahr in Verzug.

16.2 Kosten trägt Gast, solange Entscheidungsfähigkeit nicht gegeben ist.

16.3 Ersatzansprüche: Arztkosten, Raumdesinfektion, beschädigte Wäsche, Wiederherstellung von Einrichtung, Zimmermiete, sonstige Schäden.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist Ort des Beherbergungsbetriebes.

17.2 Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss internationalen Rechts und UN-Kaufrecht.

17.3 Gerichtsstand bei Unternehmer: Sitz des Beherbergers, Rechte können bei jedem zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

17.4 Verbraucher in Österreich: Klagen nur am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort.

17.5 Verbraucher in EU (außer AT), Island, Norwegen, Schweiz: Klagen ausschließlich am Wohnsitz des Verbrauchers.

§ 18 Sonstiges

18.1 Fristen beginnen mit Zustellung des Schriftstückes. Berechnung nach Tagen, Wochen, Monaten gemäß Tag des Beginns.

18.2 Erklärungen müssen am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Beherberger darf mit eigenen Forderungen aufrechnen, Vertragspartner nur unter bestimmten Bedingungen.

18.4 Regelungslücken: gesetzliche Bestimmungen gelten.